Sanierung von Bauwerken bestehender Trinkwassergewinnungs- und -aufbereitungsanlagen, Trinkwasserspeicher, Kläranlagen, Pumpwerke und Regenbecken
Der Freistaat Bayern unterstützt Städte und Gemeinden bei der Sanierung öffentlicher Trinkwasser- und Abwasseranlagen in Härtefällen mit Festbetragszuschüssen.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung von Vorhaben zur Sanierung bestehender Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Härtefällen, um unzumutbare Belastungen für Gebietskörperschaften sowie Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden und eine Regel-Lebensdauer von 25–50 Jahren wiederherzustellen.
Förderfähige Ausgaben
- Bauliche Sanierung bestehender Anlagen
- Erweiterung/Nachrüstung bestehender Anlagen
- Neubau von Aufbereitungsanlagen, Regenüberläufen und Regenbecken
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Vorhaben nach Nr. 2.2.3 dürfen noch nicht begonnen sein
- Ermittelte Pro-Kopf-Belastung muss die Härtefallschwelle nach Nr. 4.3 RZWas 2025 überschreiten
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antrag Muster 1a zu Art. 44 BayHO
- Unterlagen gemäß REWas (Stand 05/2022)
Beschreibung
In Bayern fördert das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz öffentliche Einrichtungen bei der Sanierung bestehender Trinkwassergewinnungs- und -aufbereitungsanlagen sowie Abwasseranlagen in Härtefällen. Ziel der Zuschüsse ist es, Kommunen vor unzumutbaren finanziellen Belastungen zu bewahren und eine Regel-Lebensdauer von 25 bis 50 Jahren wiederherzustellen. Gefördert werden bauliche Sanierungen, Erweiterungen und Nachrüstungen sowie Neubauten von Aufbereitungsanlagen, Regenüberläufen und Regenbecken. Die Zuwendung erfolgt als Festbetragszuschuss in Höhe von 250 € je angeschlossenem Einwohner oder angeschlossener Einwohnerin, maximal 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, einmalig im vierjährigen Förderzeitraum. Eine Obergrenze von 3 Mio. € je Vorhaben stellt sicher, dass auch größere Projekte zuverlässig unterstützt werden.
Förderberechtigt sind Städte und Gemeinden, deren Pro-Kopf-Belastung die Härtefallschwelle nach den Richtlinien RZWas 2025 überschreitet und deren Maßnahmen noch nicht begonnen wurden. Anträge können fortlaufend beim regional zuständigen Wasserwirtschaftsamt eingereicht werden. Erforderliche Unterlagen sind das Muster 1a zu Art. 44 BayHO und die Planungsunterlagen gemäß REWas (Stand 05/2022). Nach Prüfung und Bescheiderlassung steht die Auszahlung der Mittel flexibel zur Verfügung. Kommunale Entscheidungsträger:innen und Planungsfachkräfte erhalten bei den Wasserwirtschaftsämtern weiterführende Informationen zu Verfahrensablauf und Detailvoraussetzungen, um Vorhaben zügig und rechtssicher umzusetzen.
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