Wohnbegleitung, Bgld ChG
Wohnbegleitung für Menschen mit Behinderungen im Burgenland zur Unterstützung der dauerhaften Selbständigkeit im eigenen Haushalt. Gültig ab 01.10.2024, Anträge unbefristet möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Unterstützung von Menschen mit Behinderungen, die einen geringen oder punktuellen und daher nicht dauernden Bedarf an einer Assistenzleistung gemäß § 24 Bgld. ChG haben, zur Erlangung der dauerhaften Selbständigkeit und Führung eines eigenen Haushalts durch Übernahme der Kosten der Wohnbegleitung.
Förderfähige Ausgaben
- Kosten der Wohnbegleitung
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Menschen mit Behinderung gemäß Bgld. ChG
- Österreichische Staatsbürger:innen, Asylberechtigte oder seit mindestens fünf Jahren dauerhaft niedergelassene Fremde
- Hauptwohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt im Burgenland
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Antragsformular
- Amtssachverständigengutachten (pflegerisch, psychologisch oder sozialarbeiterisch)
- Nachweis über Behinderungsgrad bzw. Behindertenpass
- Nachweise über Vertretungsbefugnis (Vollmacht, Erwachsenenvertretung)
Beschreibung
Die Wohnbegleitung nach dem Burgenländischen Chancengleichheitsgesetz (Bgld. ChG) unterstützt Menschen mit Behinderungen im Burgenland dabei, dauerhaft selbständig in ihrem eigenen Haushalt zu leben. Ab dem 1. Oktober 2024 können Privatpersonen mit punktuellem oder geringem Bedarf an Assistenzleistungen gemäß § 24 Bgld. ChG unbefristet Anträge stellen. Die Förderung umfasst dabei die Übernahme der Kosten für professionelle Wohnbegleiter:innen, die durch ein pflegerisches, psychologisches oder sozialarbeiterisches Gutachten eines Amtssachverständigen begründet werden. Sie wird zunächst für zwölf Monate bewilligt und kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen einmalig um bis zu weitere zwölf Monate verlängert werden. Förderberechtigt sind österreichische Staatsbürger:innen, Asylberechtigte oder seit mindestens fünf Jahren dauerhaft niedergelassene Personen mit Hauptwohnsitz und tatsächlichem Aufenthalt im Burgenland.
Zur Antragstellung sind das ausgefüllte Antragsformular, das Amtssachverständigengutachten, der Nachweis des Behindertenpasses und gegebenenfalls Nachweise über eine Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht einzureichen. Die Wohnbegleitung zielt darauf ab, Teilhabe und Chancengleichheit zu fördern, indem sie punktuelle Barrieren im häuslichen Umfeld abbaut und so die eigenständige Haushaltsführung ermöglicht. Zuständig für die Bearbeitung sind die Bezirksverwaltungsbehörden und Magistrate der Statutarstädte im Burgenland. Durch diese direkte Zuschussförderung erhalten betroffene Personen eine passgenaue Unterstützung, um ihren Lebensalltag selbstbestimmt zu gestalten und nachhaltig in ihrer Heimatregion verwurzelt zu bleiben.
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