Zuschuss

Wohnen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Hilfe zum Wohnen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen in der Steiermark mit Übernahme der Entgelte für Unterkunft und Betreuung. Gültig ab 01.01.2026, Anträge jederzeit möglich.

Soziales

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist:
01.01.2026
Bewerbungslevel: Einfach
Region: Steiermark

Förderziel

Hilfe zum Wohnen in Wohneinrichtungen durch Übernahme der Entgelte für Unterkunft und Betreuung für Menschen mit Behinderungen.

Förderfähige Ausgaben

  • Entgelte für Unterkunft
  • Entgelte für Betreuung

Antragsberechtigt

  • Privatpersonen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Hauptwohnsitz in der Steiermark
  • Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates, Schweizer Staatsbürgerschaft oder entsprechender Aufenthaltstitel
  • Berechtigung zu einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten
  • Definition der Behinderung gemäß Steiermärkischem Behindertengesetz: nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung körperlicher, geistiger, psychischer oder Sinnesfunktionen

Benötigte Dokumente zur Bewerbung

  1. Antrag auf Hilfeleistung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz

Beschreibung

Die Förderung zur Unterstützung des Wohnens in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen in der Steiermark ermöglicht die Übernahme der Entgelte für Unterkunft und Betreuung. Ziel ist es, Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Förderberechtigt sind Personen mit Hauptwohnsitz in der Steiermark, die die Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates, der Schweiz oder einen entsprechenden Aufenthaltstitel vorweisen und deren Aufenthalt über drei Monate hinaus gültig ist. Die Fördermaßnahme ist unbefristet verfügbar und kann jederzeit beantragt werden.

Gefördert werden im Rahmen eines Zuschusses ausschließlich die Entgelte für Unterkunft und Betreuung in anerkannten Wohneinrichtungen. Voraussetzung für den Erhalt der Leistungen ist die Einreichung des „Antrags auf Hilfeleistung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz“, in dem die Behinderung gemäß landesrechtlicher Definition nachgewiesen wird. Die Abwicklung erfolgt durch die Abteilung 11 „Soziales, Arbeit und Integration“ des Landes Steiermark. Eine kontinuierliche Förderung soll die langfristige Sicherstellung einer hochwertigen Wohn- und Betreuungsleistung gewährleisten und Betroffene sowie deren Angehörige spürbar entlasten. Durch diese zielgerichtete Unterstützung werden nachhaltige Lebensperspektiven in geeigneten Wohnformen geschaffen.

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