Zuschuss

Zuschüsse nach dem Pflegefondsgesetz zur Attraktivierung der Ausbildung von Pflege- u. Sozialberufen

Monatlicher Ausbildungsbeitrag in Höhe von € 600 (indexiert) für Auszubildende in Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegeassistenz und Sozialbetreuungsberufen in der Steiermark. Anträge ab Ausbildungsbeginn bis 30. Juni des Folgejahres möglich.

Bildung Soziales Gesundheit

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist:
01.01. - 31.12.2028
Bewerbungslevel: Einfach
Region: Steiermark
Fördersumme: € 600 pro Monat (indexiert)

Förderziel

Attraktivierung der Ausbildungen in Pflege- und Sozialberufen durch einen monatlichen Ausbildungsbeitrag zur finanziellen Entlastung der Auszubildenden.

Antragsberechtigt

  • Privatpersonen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Einbringen eines Online-Ansuchens sowie monatliche Teilnahme- bzw. Praktikumsbestätigung
  • Kein Bezug einer Leistung der materiellen Existenzsicherung nach AlVG oder AMSG

Benötigte Dokumente zur Bewerbung

  1. Online-Ansuchen
  2. Aktuelle Ausbildungsbestätigung
  3. Bezugsbestätigung des AMS (falls vorhanden)

Beschreibung

Die Zuschüsse nach dem Pflegefondsgesetz in der Steiermark unterstützen Auszubildende in Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegeassistenz sowie in den Sozialbetreuungsberufen mit einem monatlichen Ausbildungsbeitrag von € 600 (indexiert). Dieser Beitrag dient der finanziellen Entlastung und trägt zur Attraktivierung der Ausbildung in Pflege- und Sozialberufen bei. Förderberechtigt sind sowohl Schüler:innen an öffentlichen und privaten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege als auch Studierende der FH JOANNEUM im Studiengang Gesundheits- und Krankenpflege. Ebenfalls antragsberechtigt sind Teilnehmende von Lehrgängen zur Pflegeassistenz und Fach- bzw. Diplomsozialbetreuer:innen sowie Schüler:innen im berufsbildenden Schulwesen für Pflegepflichtpraktika.

Ein Antrag kann frühestens mit Beginn der Ausbildung und spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden. Erforderlich sind ein vollständig ausgefülltes Online-Ansuchen, eine aktuelle Ausbildungsbestätigung und, sofern vorhanden, eine Bezugsbestätigung des AMS. Ausgenommen von der Förderung sind Personen, die Leistungen der materiellen Existenzsicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Arbeitsmarktservicegesetz beziehen. Die Auszahlung erfolgt jeweils rückwirkend für das vorangegangene Monat. Gültig ist die Förderung bis zum 31. Dezember 2028 und ermöglicht so eine langfristige Unterstützung junger Fachkräfte auf ihrem Weg in den Pflege- und Sozialbereich.

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