Zuwendung zu Einsatzkosten der Katastrophenbewältigung
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zu den Einsatzkosten der Katastrophenabwehr und -bewältigung nach dem Bayerischen Katastrophenschutzgesetz.
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Förderkriterien
Förderziel
Aus Mitteln des Katastrophenschutzfonds werden Zuwendungen gewährt, die die Einsatzkosten der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten bei der Abwehr von Katastrophen teilweise ausgleichen und somit unzumutbare Belastungen durch die Pflicht zur Katastrophenhilfe verhindern.
Förderfähige Ausgaben
- Personalaufwendungen (einschließlich Überstundenvergütung, Verdienstausfall)
- Sachaufwendungen (Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten)
- Reisekosten
- Einsatzentschädigungen
- Kraftstoffkosten
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Nicht förderfähige Ausgaben
- Aufwendungen, die bereits durch andere Mittel ausgeglichen werden
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
- Gemeinnützige Organisationen
- Interessenverbände und sonstige Vereine
Zuwendungsvoraussetzungen
- Aufwendungen müssen in direktem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer von der Katastrophenschutzbehörde festgestellten Katastrophe stehen
- Maßnahmen müssen notwendig, angemessen und effizient sein
- Einsatzkosten müssen nachweisbar und klar abgrenzbar sein
- Eigenbeteiligung entsprechend den Richtlinien abzuziehen
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Formblatt Antrag
- Sachbericht
- Belege für alle Aufwendungen
Beschreibung
Der Freistaat Bayern erstattet im Rahmen eines nicht rückzahlbaren Zuschusses bis zu 90 % der nachweisbaren Einsatzkosten, die bei der Abwehr und Bewältigung von Katastrophen gemäß Bayerischem Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) entstehen. Gefördert werden öffentliche Einrichtungen, gemeinnützige Organisationen, Interessenverbände und weitere Vereine, darunter Katastrophenschutzbehörden, Feuerwehren, freiwillige Hilfsorganisationen sowie kreisfreie und kreisangehörige Kommunen. Förderfähig sind Personalaufwendungen (einschließlich Überstundenvergütung und Verdienstausfall), Sachaufwendungen wie Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten, Reisekosten, Einsatzentschädigungen, Kraftstoffkosten, Verpflegungsaufwand, Fremdkosten für beauftragte Dritte sowie Sonderaufwendungen zur Versorgung Betroffener (Unterbringung, Betreuung, Verpflegung, medizinische Versorgung). Voraussetzung ist, dass alle Aufwendungen in direktem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer von einer Katastrophenschutzbehörde festgestellten Katastrophe stehen, notwendig, angemessen und effizient sind sowie klar abgrenzbar dokumentiert werden. Eigenbeteiligungen werden nach den Richtlinien abgezogen, nicht förderfähig sind bereits anderweitig ausgeglichene Kosten.
Anträge können fortlaufend über das offizielle Formblatt oder das Online-Verfahren beim zuständigen Regierungspräsidium gestellt werden. Erforderlich sind das ausgefüllte Antragsformular, ein detaillierter Sachbericht und Belege für sämtliche Ausgaben. Kreisverwaltungsbehörden übernehmen die Vorprüfung für kreisangehörige Gemeinden, während kreisfreie Städte, Landkreise und Bezirke den Antrag direkt an die Regierung senden. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel des Katastrophenschutzfonds. Ziel ist, unzumutbare finanzielle Belastungen der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten abzuwenden und die Handlungsfähigkeit im Ernstfall nachhaltig zu sichern.
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