Zuwendungen für steckerfertige Photovoltaikanlagen für Bürgerinnen und Bürger des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Förderung für steckerfertige Photovoltaik-Anlagen (Mini-Balkonkraftwerke) für Mieterinnen und Mieter in Mecklenburg-Vorpommern mit einem Zuschuss von bis zu 500 € pro Anlage. Anträge sind nach Installation einzureichen, Mittel stehen laufend zur Verfügung.
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Förderkriterien
Förderziel
Unterstützung der Anschaffung und Installation steckerfertiger Photovoltaik-Anlagen (Mini-Balkonkraftwerke) durch Privatpersonen in Mecklenburg-Vorpommern zur Förderung der Teilversorgung mit erneuerbaren Energien und des Klimaschutzes.
Förderfähige Ausgaben
- Anschaffung der Anlage
- Installation der Anlage
Nicht förderfähige Ausgaben
- Zubehörteile
- Umbausätze
- Eigenleistungen
- Hilfeleistungen Dritter
- Eigenbau
- Mehr anzeigen
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern
- Mietende in einem Wohngebäude
- Kaufdatum der Anlage nach dem 07.11.2022
- Photovoltaikanlage mit 200 W bis 800 W Anschlussleistung
- Meldung an Netzbetreiber und Marktstammdatenregister erfolgt
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Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Kopie der Rechnung über Kauf und Installation
- Foto der installierten Anlage
- Kopie des Personalausweises
- Kopie der EC-Karte zur IBAN-Bestätigung
Beschreibung
Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert Privatpersonen mit Erstwohnsitz im Bundesland, die als Mieter:innen in Wohngebäuden steckerfertige Photovoltaik-Anlagen (sogenannte Mini-Balkonkraftwerke) anschaffen und installieren lassen. Ziel dieser Maßnahme ist die Stärkung der eigenständigen Teilversorgung mit erneuerbaren Energien sowie die Unterstützung von Klimaschutzaktivitäten im privaten Bereich. Für jede Anlage mit einer Anschlussleistung zwischen 200 W und 800 W kann ein einmaliger Festbetragszuschuss von bis zu 500 € gewährt werden. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen eines fortlaufenden Programms bereitgestellt und berücksichtigt Anschaffungs- sowie Installationskosten, soweit diese die Höchstgrenze nicht überschreiten.
Voraussetzung für einen positiven Bescheid ist die Meldung der Anlage an den Netzbetreiber und das Marktstammdatenregister sowie gegebenenfalls die Zustimmung der Vermieter:innen oder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Anschaffung und Installation müssen nach dem 07.11.2022 erfolgt sein; die Anlage ist mindestens zwei Jahre im Eigentum zu halten. Eine wirtschaftliche Nutzung oder EEG-Vergütung für eingespeisten Strom schließt die Förderung aus. Anträge sind schriftlich nach erfolgreicher Inbetriebnahme beim Landesförderinstitut einzureichen und mit Kopien von Kauf- und Installationsrechnung, Foto der Anlage, Personalausweis und EC-Kartennachweis der IBAN zu versehen. Solange Haushaltsmittel verfügbar sind, werden Anträge in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs bewilligt; die Frist läuft bis zum 31.12.2027.
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