Zuschuss

Einzelfallhilfe (Zuwendungen) der Otto und Lonny Bayer Stiftung

Zuwendungen für hilfsbedürftige Einzelpersonen und Familien in NRW, Bremen, Berlin und ostdeutschen Bundesländern; formlose Anträge jederzeit möglich mit Formblatt und Stellungnahme einer befürwortenden Stelle.

Soziales Gesundheit

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist: Fortlaufend
Bewerbungslevel: Fortgeschritten
Region: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Förderziel

Die Stiftung bewilligt vorrangig Hilfen für hilfsbedürftige Einzelpersonen und Familien bei notwendigen Alltagsbedürfnissen und strebt nachhaltige Unterstützung zur Selbsthilfe an; zudem kann sie nachrangig karitative Einrichtungen bei sozialen Maßnahmen unterstützen.

Förderfähige Ausgaben

  • Medikamentenkosten
  • Kosten für Hilfsmittel
  • Miet- und Energiezahlungen
  • Übernahme von Krankenversicherungsschulden

Antragsberechtigt

  • Privatpersonen
  • Gemeinnützige Organisationen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Wohnsitz in NRW, Bremen, Berlin oder ostdeutschen Bundesländern
  • Hilfsbedürftigkeit nach § 53 AO
  • Nachweis wirtschaftlicher Bedürftigkeit durch Formblatt und Belege
  • Stellungnahme einer karitativen oder öffentlichen Institution
  • Ausschöpfung vorrangiger öffentlicher und privater Leistungen

Benötigte Dokumente zur Bewerbung

  1. Formloses Antragsschreiben
  2. Formblatt zur Bedürftigkeitsprüfung
  3. Belege zur wirtschaftlichen Situation
  4. Stellungnahme einer karitativen oder öffentlichen Einrichtung

Bewertungskriterien

  • Nachweis der Hilfsbedürftigkeit
  • Stellungnahme einer befürwortenden Stelle
  • Nachhaltigkeitsaspekt der Hilfe
  • Ausschöpfung vorrangiger Leistungen

Beschreibung

Die Otto und Lonny Bayer Stiftung fördert vorrangig hilfsbedürftige Einzelperson:innen und Familien mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, Bremen, Berlin sowie den ostdeutschen Bundesländern. Ziel der Zuwendungen ist die nachhaltige Hilfe zur Selbsthilfe bei existenziellen Alltagsbedürfnissen. Förderfähig sind etwa Kosten für Medikamente und Hilfsmittel, Miet- und Energiezahlungen sowie die Übernahme von Krankenversicherungsschulden. Karitative Einrichtungen können nachrangig unterstützt werden, sofern sie soziale Maßnahmen zur dauerhaften Verbesserung der Lebenssituation realisieren. Bei der Auswahl der Anträge stehen der Nachweis der wirtschaftlichen Bedürftigkeit, eine Stellungnahme einer öffentlichen oder karitativen Institution und die Ausschöpfung vorrangiger privater und öffentlicher Leistungen im Mittelpunkt.

Anträge können jederzeit eingereicht werden; eine feste Frist besteht nicht. Das Verfahren umfasst ein formloses Antragsschreiben, ein Formblatt zur Bedürftigkeitsprüfung mit Belegen zur wirtschaftlichen Situation sowie eine aussagefähige Stellungnahme einer befürwortenden Stelle. Die Stiftung prüft auf Basis der geografischen Voraussetzungen, der Einhaltung der Förderrichtlinien nach § 53 AO und des Nachhaltigkeitsaspekts der beantragten Hilfe. Die Höhe der Zuwendung wird fallabhängig festgelegt und orientiert sich an der Dringlichkeit des Bedarfs sowie den verfügbaren Mitteln. Ausschlaggebend für die Entscheidung sind die vollständigen Unterlagen und die Bestätigung der Hilfsbedürftigkeit durch eine dritte Stelle.

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