Zuschuss

Familiengeld aus der Unfallversicherung bei Anstaltspflege

Finanzielle Absicherung von Anspruchsberechtigten während einer längeren Unfallheilbehandlung durch tägliches Familiengeld bei Anstaltspflege.

Soziales Gesundheit

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist: Fortlaufend
Bewerbungslevel: Einfach
Region: Österreich (bundesweit)
Förderquote: 1,6 % für den ersten Angehörigen, 0,4 % für jeden weiteren, maximal 2,8 %

Förderziel

Sicherstellung der finanziellen Absicherung von Patienten mit Angehörigen während einer stationären Unfallheilbehandlung infolge Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.

Förderfähige Ausgaben

  • Tägliches Familiengeld

Antragsberechtigt

  • Privatpersonen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Stationäre Pflege (Anstaltspflege) infolge Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
  • Vorhandensein anspruchsberechtigter Angehöriger
  • Kein Anspruch für Kindergartenkinder, Schülerinnen bzw. Schüler und Studierende

Beschreibung

Das Familiengeld aus der Unfallversicherung bei Anstaltspflege unterstützt in ganz Österreich Versichert:innen, die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit stationär behandelt werden, sowie deren anspruchsberechtigte Angehörige. Im Rahmen dieser Sozialversicherungsleistung sichert das tägliche Familiengeld während einer längeren Unfallheilbehandlung die finanzielle Stabilität betroffener Haushalte. Als bundesweit fortlaufend verfügbare Zuschussleistung fließt es direkt an die Angehörigen und steht ausschließlich privaten Personen offen. Das Förderziel besteht darin, den wirtschaftlichen Ausfall durch die notwendige stationäre Pflege abzufedern und so den Heilungsprozess ohne zusätzliche finanzielle Belastung zu ermöglichen.

Voraussetzung für die Gewährung ist die Anstaltspflege infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit sowie das Vorhandensein von anspruchsberechtigten Familienangehörigen (ausgenommen Kindergartenkinder, Schüler:innen und Studierende). Die tägliche Bemessung erfolgt pro Angehöriger bzw. Angehörigem gestaffelt: 1,6 % eines Zwölftels der jährlichen Bemessungsgrundlage für den ersten Angehörigen, jeweils 0,4 % für jede:n weitere:n Angehörige:n, maximal jedoch 2,8 %. Besteht kein Anspruch auf Familiengeld, erhalten die Versicherten alternativ ein Taggeld in Höhe von 1 % eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage. Anträge können jederzeit während des Bestehens des Versicherungsfalls gestellt werden. Die Regelung basiert auf § 195 ASVG und wird vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verwaltet.

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