Zuschuss

Hilfe zum Wohnen für Menschen mit Behinderungen

Mobile Wohnbetreuung für Menschen mit Behinderungen in der Steiermark zur Erhöhung der Selbstständigkeit im Alltag. Gültig ab 01.01.2026, Anträge jederzeit möglich.

Soziales

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist:
01.01.2026
Bewerbungslevel: Einfach
Region: Steiermark

Förderziel

Unterstützung und Qualifikation von Menschen mit Behinderung, die allein oder in Wohngemeinschaft leben und keine Hilfe zum Wohnen in stationären Einrichtungen gemäß § 18 in Anspruch nehmen, mit dem Ziel, ihre Kompetenz in alltäglichen Verrichtungen und Anforderungen des selbstständigen Wohnens zu erhöhen.

Antragsberechtigt

  • Privatpersonen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Hauptwohnsitz in der Steiermark
  • Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates, Schweizer Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1–8 und 13 NAG bzw. anerkannter Flüchtlings- oder subsidiär Schutzberechtigter nach Asylgesetz 2005
  • Aufenthaltsberechtigung für mehr als drei Monate

Benötigte Dokumente zur Bewerbung

  1. Antrag auf Hilfeleistung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz

Beschreibung

Das Programm Hilfe zum Wohnen für Menschen mit Behinderungen in der Steiermark bietet eine bundeslandweite, kontinuierlich verfügbare Zuschussförderung für privatwohnende Menschen mit Behinderungen, die keine stationäre Wohnhilfe gemäß § 18 in Anspruch nehmen. Mithilfe einer mobilen Wohnbetreuung werden individuelle Kompetenzen und Qualifikationen gefördert, damit Teilnehmer:innen alltägliche Verrichtungen selbstständig bewältigen und ihre Lebensqualität im eigenen Haushalt steigern können. Ziel ist es, die persönliche Autonomie nachhaltig zu stärken und die gesellschaftliche Teilhabe zu verbessern. Anträge sind ab dem 01.01.2026 jederzeit möglich – eine feste Frist besteht nicht.

Förderberechtigt sind Personen mit einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen, die ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark nachweisen und eine EWR-/Schweizer Staatsbürgerschaft oder einen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzen. Eine Mindestaufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten ist Voraussetzung. Für den Antrag ist das Formular „Antrag auf Hilfeleistung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz“ einzureichen. Dieses kann bei den zuständigen Bezirkshauptmannschaften kostenfrei bezogen werden. Die Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung steuert Vergabe und Abwicklung der Fördermittel und gewährleistet eine fachgerechte Begleitung der Fördernehmer:innen. Das Programm richtet sich an alle, die im eigenen Haushalt oder in einer Wohngemeinschaft leben und durch gezielte Unterstützung mehr Selbstständigkeit im Alltag anstreben.

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