Lebensunterhalt, Bgld SHG
Hilfe zum Lebensunterhalt im Burgenland nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2024. Anträge ab 01.10.2024 bis auf Weiteres möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt für hilfesuchende Personen im Burgenland, um ein menschenwürdiges Leben gemäß §§ 5 und 13 Bgld. SUG zu sichern.
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- österreichische Staatsbürger
- Asylberechtigte
- dauerhaft niedergelassene Fremde mit mindestens fünfjährigem tatsächlichen und rechtmäßigen Aufenthalt
- Hauptwohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt im Burgenland
- Obdachlose mit Hauptwohnsitzbestätigung nach § 19a Meldegesetz
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Im Antragsformular angeführte Unterlagen (z. B. Einkommensnachweise, Kontoinformationen, Nachweise über Pflegegeld, medizinische Gutachten, Sterbeurkunde, Vollmacht)
Beschreibung
Das Programm bietet hilfesuchenden Personen im Burgenland finanzielle Unterstützung zum Lebensunterhalt gemäß den §§ 5 und 13 des Burgenländischen Sozialunterstützungsgesetzes (Bgld. SUG). Ab 1. Oktober 2024 und unbefristet können Anträge auf einen einmaligen oder fortlaufenden Zuschuss gestellt werden, um ein menschenwürdiges Leben zu gewährleisten. Träger der Leistungen ist das Land Burgenland, das über seine Bezirksverwaltungsbehörden und Magistrate ein transparentes und bürgernahes Verfahren sicherstellt. In besonderen Fällen, etwa bei stationärer Unterbringung in sogenannten Sucht- oder Pflegeeinrichtungen, kann ergänzend eine Bekleidungsbeihilfe in Höhe von bis zu 30 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes gewährt werden.
Gefördert werden österreichische Staatsbürger:innen, Asylberechtigte sowie dauerhaft niedergelassene Fremde mit mindestens fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt, die ihren Hauptwohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt im Burgenland nachweisen können. Obdachlose Personen sind mit einer Bestätigung nach § 19a Meldegesetz gleichgestellt. Für die Antragstellung sind die im Antragsformular angeführten Unterlagen erforderlich, darunter Einkommensnachweise, Kontoauszüge der letzten Monate, gegebenenfalls Pflegegeldbescheide, medizinische Gutachten, Sterbeurkunden oder Vollmachten. Nach Einreichung prüft die zuständige Behörde rasch und unbürokratisch die Anspruchsvoraussetzungen. Ziel ist es, den Zugang zu sozialen Leistungen möglichst barrierefrei zu gestalten und in herausfordernden Lebenslagen zu entlasten. Weitere Hinweise zu den rechtlichen Grundlagen des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes und den örtlichen Anlaufstellen finden sich in den Informationsmaterialien der Landesverwaltung.
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