NÖ Pflege- und Betreuungsscheck
Unterstützung des Landes Niederösterreich für pflegebedürftige Personen mit einem Pflegegeldbezug mit 1.000 € pro Jahr. Antrag jährlich im Zeitraum 01.01. bis 31.12. eines Kalenderjahres möglich.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung pflege- bzw. betreuungsbedürftiger Menschen und Entlastung ihrer pflegenden Angehörigen durch eine jährliche finanzielle Zuwendung in Höhe von 1.000 €.
Antragsberechtigt
- Privatpersonen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Hauptwohnsitz im Bundesland Niederösterreich zum Zeitpunkt der Antragstellung
- Bezug von Pflegegeld mindestens Stufe 3 oder Pflegegeld Stufe 1/2 mit ärztlicher Bestätigung einer Demenzerkrankung oder Pflegegeld Stufe 1/2 bei Minderjährigen
- Leben in einer privaten Wohnung/einem privaten Wohnhaus
- Inanspruchnahme der bereitgestellten Beratung zum Thema Pflege und Betreuung
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Online-Antragsformular
- Ggf. ärztliche Bestätigung zur Demenzerkrankung
Beschreibung
Der NÖ Pflege- und Betreuungsscheck richtet sich an pflegebedürftige Personen mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich und Pflegegeldbezug ab Stufe 3 (oder Stufe 1/2 bei nachgewiesener Demenz bzw. minderjährigen Bezieher:innen). Voraussetzung für die Gewährung der Förderung ist das Leben in einer privaten Wohnung oder einem privaten Wohnhaus sowie die Inanspruchnahme einer kostenlosen Beratung zum Thema Pflege und Betreuung im Rahmen des Online-Antragsverfahrens oder über die NÖ Pflegehotline. Die Antragstellung erfolgt jährlich im Zeitraum 01.01. bis 31.12. eines Kalenderjahres mittels eines Online-Formulars, in Ausnahmefällen auch telefonisch. Erstanträge sind ab 02.10.2023 möglich, die Förderung wird nach positiver Prüfung der Fördervoraussetzungen bis spätestens 31.12. des jeweiligen Jahres bewilligt und per Überweisung auf das angegebene Bankkonto ausbezahlt.
Mit dem einmaligen Jahreszuschuss in Höhe von 1.000 Euro unterstützt das Land Niederösterreich sowohl pflegebedürftige Menschen als auch deren pflegende Angehörige finanziell und trägt zur Entlastung im häuslichen Umfeld bei. Ein Rechtsanspruch besteht nicht; die Vergabe erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Budgetmittel. Ein ärztliches Attest zum Nachweis einer Demenzerkrankung ist nur bei Pflegegeldbezug der Stufen 1 oder 2 erforderlich. Durch einen automatisierten Abgleich mit dem Zentralen Melderegister und dem Pflegeinformationssystem wird die Erfüllung der Voraussetzungen geprüft. Der NÖ Pflege- und Betreuungsscheck ist nicht auf andere Sozialhilfeleistungen anzurechnen und stellt eine unkomplizierte Direktförderung dar, die jährlich neu beantragt werden muss.
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