Schülerfreifahrt im Gelegenheitsverkehr - Kostenersätze an Schulerhalter oder an Gemeinden
Erstattung der Kosten für Schülerbeförderung zwischen Wohnung und Schule für Schüler:innen unter 24 Jahren. Die Kosten werden an Gemeinden oder Schulerhalter ausgezahlt. Gültig seit 17.03.1971, unbegrenzte Laufzeit.
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Förderkriterien
Förderziel
Erstattung der Fahrtkosten, die Gemeinden oder Schulerhaltern für die Beförderung von Schüler:innen zwischen der Wohnung im Inland und der Schule entstehen.
Förderfähige Ausgaben
- Schülerbeförderungskosten
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
- Bildungseinrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Anspruch auf Familienbeihilfe
- Schüler:innen besuchen eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland bzw. gleichartige grenznahe Schule mit Bewilligung
- Es kann keine andere kostenlose Beförderung in Anspruch genommen werden
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Bestätigung des Finanzamtes über Familienbeihilfenbezug (bei Nicht-EU/EWR/Schweizer Staatsbürger:innen)
Beschreibung
Das Programm „Schülerfreifahrt im Gelegenheitsverkehr – Kostenersätze an Schülerhalter:innen oder an Gemeinden“ gewährt bundesweit Zuschüsse zur Abgeltung der tatsächlichen Beförderungskosten von Schüler:innen unter 24 Jahren. Ziel ist der Ausgleich der anfallenden Fahrtkosten zwischen der inländischen Wohnadresse und der besuchten öffentlichen oder öffentlich-rechtlich gleichgestellten Schule. Die Fördermittel werden direkt an Gemeinden oder schulhaltende Institutionen ausgezahlt, die den Transport organisieren. Seit dem 17. März 1971 besteht keine Fristbegrenzung für die Antragstellung, sodass berechtigte Einrichtungen fortlaufend Ansuchen einreichen können.
Voraussetzung für die Kostenerstattung ist der Anspruch auf Familienbeihilfe sowie der Nachweis, dass keine andere unentgeltliche Beförderung in Anspruch genommen wird. Schüler:innen besuchen eine in Österreich gelegene öffentliche oder entsprechend gleichgestellte grenznahe Schule mit behördlicher Genehmigung. Drittstaatsangehörige ohne EU-/EWR- oder Schweizer Staatsbürgerschaft legen eine Bestätigung des Finanzamts über den Familienbeihilfenbezug vor. Gefördert werden ausschließlich Schülerbeförderungskosten. Durch diese Maßnahme unterstützt die Sektion VI – Familie und Jugend des Bundeskanzleramts die Chancengleichheit im Bildungsbereich, fördert soziale Teilhabe und entlastet Gemeinden von finanziellen Belastungen im Rahmen der Schüler:innenmobilität.