Stationäre Unterbringung in psychosozialer Wohnbetreuung gem. § 13 K-ChG
Soziale Mindestsicherung für Personen mit psychischer Beeinträchtigung in Kärnten durch Unterbringung, Verpflegung und psychosoziale Betreuung in bewilligten stationären oder teilstationären Einrichtungen. Anträge können jederzeit gestellt werden.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung von Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in stationären oder teilstationären Einrichtungen nach dem Kärntner Heimgesetz (§ 13 K-ChG) für Personen mit psychischer Beeinträchtigung, die alleine nicht leben können.
Förderfähige Ausgaben
- Unterbringungskosten
- Verpflegungskosten
- Betreuungs- und Hilfeleistungen
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
- Gemeinnützige Organisationen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Hauptwohnsitz oder tatsächlicher Aufenthalt in Kärnten (bei Obdachlosen: Hauptwohnsitzbestätigung gem. § 19a Meldegesetz)
- Österreichische Staatsbürgerschaft, Asylberechtigung oder dauerhaft niedergelassene Fremde mit mindestens 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt
- Bedarf nicht gedeckt durch eigenes Einkommen oder Leistungen Dritter (§ 5a und 6 K-ChG)
- Psychosoziale Wohnbetreuung: psychische Beeinträchtigung, erwerbsunfähig, kein selbstständiges Leben möglich, Pflegegeldstufe 0–3
- Einrichtungen müssen eine Betriebsbewilligung des Landes Kärnten besitzen und eine Vereinbarung mit dem Land Kärnten haben
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Nachweise über Einkommensverhältnisse (Lohnzettel, Einkommensteuerbescheid, Jahreslohnzettel, AMS-Leistungen, Pensionsanspruch, Unterhaltsleistungen, Einkünfte aus Miete/Pacht, Leibrente)
Beschreibung
In Kärnten steht eine fortlaufend verfügbare Zuschussförderung für die stationäre und teilstationäre psychosoziale Wohnbetreuung gemäß § 13 Kärntner Chancengleichheitsgesetz zur Verfügung. Öffentliche Einrichtungen und gemeinnützige Organisationen können Anträge stellen, um Personen mit psychischer Beeinträchtigung, die erwerbsunfähig sind und nicht selbstständig leben können, eine fachlich begleitete Unterbringung zu ermöglichen. Gefördert werden die Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie Betreuungs- und Hilfeleistungen in Einrichtungen, die über eine gültige Betriebsbewilligung des Landes Kärnten verfügen und eine Vereinbarung mit dem Land Kärnten nach § 46 K-ChG abgeschlossen haben. Ziel ist es, eine bedarfsgerechte soziale Mindestsicherung für Menschen mit geringem Pflegebedarf (Pflegegeldstufen 0–3) oder obdachlose Personen mit entsprechender Hauptwohnsitzbestätigung zu gewährleisten.
Voraussetzung für eine Förderung ist der Hauptwohnsitz oder der tatsächliche Aufenthalt in Kärnten sowie die österreichische Staatsbürgerschaft, Asylberechtigung oder ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht von mindestens fünf Jahren. Eigenmittel und Leistungen Dritter dürfen den Bedarf nicht decken. Förderfähige Ausgaben umfassen Unterbringungs-, Verpflegungs- und Betreuungsleistungen. Für die Antragstellung sind Nachweise über Einkommensverhältnisse (z. B. aktuelle Lohnzettel, Einkommensteuerbescheid, Jahreslohnzettel, AMS-Leistungen, Pensionsanspruch, Unterhaltszahlungen) beizulegen. Anträge können jederzeit eingereicht werden. Diese Unterstützung trägt dazu bei, die Lebenssituation von psychisch beeinträchtigten Menschen zu stabilisieren und eine angemessene Betreuung sicherzustellen.
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