Zuschuss

Übergangspflege

Angebot einer Pflege und Betreuung für bis zu 28 Tage (in Einzelfällen bis zu 42 Tage) als Überbrückung nach der Akutbehandlung im Krankenhaus.

Soziales Gesundheit

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Förderkriterien

Bewerbungsfrist:
01.01.2014
Bewerbungslevel: Einfach
Region: Kärnten

Förderziel

Bereitstellung einer zeitlich befristeten Pflege- und Betreuungsleistung nach einem Krankenhausaufenthalt, um die Versorgung Pflegebedürftiger bis zur Rückkehr ins häusliche Umfeld sicherzustellen.

Antragsberechtigt

  • Öffentliche Einrichtungen
  • Gemeinnützige Organisationen
  • Unternehmen

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Nachweis der Einhaltung der Grundsätze und Voraussetzungen der Übergangspflege gemäß §§ 1–3 der Richtlinie
  • Vorliegen einer Bewilligung nach dem Kärntner Heimgesetz (Pflegeheim oder alternativer Lebensraum nach § 16 Abs. 2 lit. a K-HG)

Benötigte Dokumente zur Bewerbung

  1. Ausgefüllter Antrag auf Förderung der Übergangspflege
  2. Bestätigung, dass die pflegebedürftige Person noch nicht nach Hause entlassen werden kann
  3. Indikationsliste oder geeignete Unterlagen des Entlassungsmanagements

Beschreibung

Die Übergangspflege in Kärnten bietet eine zeitlich befristete Versorgung pflegebedürftiger Personen nach einem Krankenhausaufenthalt und dient als Brücke bis zur Rückkehr ins vertraute häusliche Umfeld. Öffentliche Einrichtungen, gemeinnützige Organisationen und Unternehmen mit einer gültigen Bewilligung nach dem Kärntner Heimgesetz können einen Zuschuss für Pflege- und Betreuungsleistungen beantragen. Gefördert werden bis zu 28 Tage, in Ausnahmefällen bis zu 42 Tagen. Ziel ist es, die Kontinuität der Pflege sicherzustellen, indem ein nahtloser Übergang von der Akutbehandlung in stationäre oder alternative Lebensräume gemäß § 16 Abs. 2 lit. a K-HG gewährleistet wird. Die Förderung lässt sich in den Themenfeldern Soziales, Gesundheit sowie Arbeit und Soziales verorten und stärkt die regionale Versorgungsstruktur in Kärnten.

Voraussetzung für die Antragstellung ist der Nachweis der Einhaltung der Grundsätze der Übergangspflege gemäß §§ 1–3 der Richtlinie sowie eine Bewilligung nach dem Kärntner Heimgesetz. Zum Antragsverfahren sind ein ausgefüllter Förderantrag, eine Bestätigung, dass die pflegebedürftige Person noch nicht in häuslicher Umgebung betreut werden kann, sowie eine Indikationsliste oder vergleichbare Unterlagen des Entlassungsmanagements beizulegen. Anträge können fortlaufend seit dem 01.01.2014 eingereicht werden – eine zeitliche Begrenzung besteht nicht. Der tägliche Selbstbehalt beträgt 1/30 des Pflegegeldes und wird vom jeweiligen Betreiber vereinnahmt. Dieses Förderinstrument leistet einen wertvollen Beitrag zur Stärkung der Pflegeinfrastruktur und entlastet das Gesundheitswesen durch eine bedarfsgerechte Überbrückungspflege für die Zeit nach der Krankenhausbehandlung.

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