Unterstützung gemeinnütziger Körperschaften im Opferschutz
Einmalige finanzielle Zuwendung von bis zu 5.000 € für gemeinnützige Organisationen in Schleswig-Holstein, die Opfer von Straftaten betreuen oder Opferzeugen-Betreuungsprogramme durchführen.
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Förderkriterien
Förderziel
Förderung von gemeinnützigen Körperschaften in Schleswig-Holstein, die sich der Betreuung von Opfern von Straftaten oder der Durchführung von Opferzeugen-Betreuungsprogrammen widmen, durch einmalige finanzielle Zuwendungen zur sinnvollen Ergänzung ihrer Hilfsmöglichkeiten.
Antragsberechtigt
- Gemeinnützige Organisationen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Sitz und Geschäftstätigkeit in Schleswig-Holstein
- Engagement in der Betreuung von Opfern von Straftaten oder Durchführung von Opferzeugen-Betreuungsprogrammen
- Einmalige Antragstellung schriftlich nach den Zuwendungsrichtlinien
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Schriftlicher Antrag nach Zuwendungsrichtlinien
- Versicherung über Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben
- Einverständniserklärung zur Einsicht in behördliche Akten
Beschreibung
Die Landesstiftung Opferschutz Schleswig-Holstein stellt im Rahmen ihrer langfristigen Engagements eine einmalige Zuwendung von bis zu 5.000 € für gemeinnützige Organisationen mit Sitz und Tätigkeit in Schleswig-Holstein bereit. Ziel dieser Förderung ist die sinnvolle Ergänzung der Betreuung von Opfern von Straftaten sowie die Unterstützung von Opferzeugen-Betreuungsprogrammen. Die finanzielle Hilfe zielt darauf ab, bestehende Hilfsangebote zu erweitern, wirtschaftliche Notlagen infolge einer Gewalttat abzumildern und damit den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken. Besonders gefördert werden Organisationen, die individuelle Hilfeleistungen erbringen und Projekte umsetzen, die Betroffene in ihrem körperlichen, seelischen und sozialen Wiedereinstieg unterstützen.
Für die Beantragung muss eine gemeinnützige Körperschaft schriftlich nach den Zuwendungsrichtlinien der Stiftung einen Antrag einreichen. Wesentliche Voraussetzungen sind neben dem ordentlichen Sitz in Schleswig-Holstein das Engagement im Bereich der Opferbetreuung oder Opferzeugen-Begleitung sowie die Einreichung folgender Unterlagen: ein formgerecht ausgefüllter Antrag, eine Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben sowie eine Einverständniserklärung zur Einsicht in behördliche Akten. Da Anträge fortlaufend gestellt werden können, besteht keine feste Fristbindung. Die Entscheidung trifft der Vorstand der Stiftung nach pflichtgemäßem Ermessen. Wiederholte Förderungen sind in der Regel frühestens drei Jahre nach der letzten Zuwendung möglich und sollen so eine faire Verteilung der Mittel gewährleisten.
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