Refundierung der Entgelterhöhung für das Pflege- und Betreuungspersonal gem. § 3 Abs. 2 Z 3 PFG
Förderung der Kosten der Entgelterhöhung für Pflege- und Betreuungspersonal in Wien gemäß Pflegefondsgesetz; Anträge quartalsweise ab 01.04.2026 bis zur Ausschöpfung des Volumens.
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Förderkriterien
Förderziel
Zweckschuss für die Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal, die im Sinne des § 3 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz (EEZG) im Jahr 2023 erbracht wurde, gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz (PFG).
Förderfähige Ausgaben
- Dienstgeberkosten der außerordentlichen Entgelterhöhung (inkl. Abgaben)
Antragsberechtigt
- Öffentliche Einrichtungen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Ansässigkeit im Bundesland Wien
- Antragstellung durch Kranken- und Kuranstalten gemäß BGBl. Nr. 1/1957 oder nach Landesregelungen
- Unselbständige Tätigkeit des Pflege- und Betreuungspersonals
Benötigte Dokumente zur Bewerbung
- Rechnung (gemäß Vorlage)
- Unterfertigte Selbsterklärung zur Auszahlung (1. Quartal)
- Datenerhebungsformular (4. Quartal)
Beschreibung
Die „Refundierung der Entgelterhöhung für das Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz (PFG)“ bietet öffentlichen Kranken- und Kuranstalten in Wien einen Zweckzuschuss zur Deckung der im Jahr 2023 vorgenommenen außerordentlichen Gehaltssteigerungen. Förderfähig sind Einrichtungen nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (BGBl. Nr. 1/1957) sowie solche nach landesgesetzlichen Regelungen, die unselbständig tätiges Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) und Angehörige der Sozialbetreuungsberufe beschäftigen. Ziel ist die Fortführung der Entgelterhöhungen für Berufsgruppen wie Angehörige des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz und -assistenz sowie Sozialbetreuer:innen und Heimhelfer:innen.
Die Förderung erfolgt als Zuschuss in der Höhe von 2.460 EUR pro vollzeitbeschäftigter Person und Jahr (inkl. Dienstgeberabgaben). Anträge können quartalsweise ab dem 1. April 2026 bis zur Ausschöpfung des Fördervolumens eingebracht werden. Antragstellende müssen eine formgerechte Rechnung (Vorlage), eine unterfertigte Selbsterklärung zur Auszahlung im 1. Quartal sowie das Datenerhebungsformular im 4. Quartal beifügen. Die erstattungsfähigen Ausgaben umfassen ausschließlich die Kosten der außerordentlichen Entgelterhöhung. Mit dieser kontinuierlichen Fördermöglichkeit unterstützt das Land Wien die Sicherung und Wertschätzung pflegerischer Arbeitskräfte und stärkt damit die Versorgung im Gesundheits- und Sozialbereich.
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